Zwei Vorgehensweisen der Aufstellung einer statischen Bilanz:
Die
Verrechnungstechnische Stellung der statischen Bilanz in der
doppelten Buchhaltung:
Die zweifache Buchung eines jeden Geschäftsvorfalles in der
doppelten Buchhaltung führt zum Stichtag zu zwei
Kontenreihen, wobei jede der Kontenreihen jeweils die Gesamtheit der
Bestände
enthält1.
Die statische Erklärung und Zuordnung der beiden Kontenreihen:
Zur Einhaltung der Bilanzgleichung 'Aktiva = Passiva'
haben die Summen der beiden Kontenreihen in jedem Zeitpunkt
übereinzustimmen (Soll-Haben-Gleichheit).
Die zeitnahen Verbuchungen bei Geschäftsvorfällen hält
Aktiv- und Passivbestände der Bilanzkonten auf dem aktuellen
Stand entsprechend der Vermögenslage. Die Buchführung
gleicht somit zwischen den Stichttagen einer zerlegten Bilanz
mit Buchbeständen, die durch fortwährende Verbuchungen
zu neuen Bilanzansätzen verändert und
„fortgebaut“2
hin zu einer neuen Bilanz, der Schlussbilanz, „bewegt“
werden.
Entsprechend
der „Theorie der Geschäftsvorfälle“ führen
Buchungen zu:
Für
jede dieser o.g. vier Grundrechenarten der statischen „Theorie
der Geschäftsvorfälle“, gibt es jeweils eine
erfolgsneutrale und eine erfolgswirksame
Variante3.
Letztere meint die Verbuchung mit den Erfolgskonten Aufwand und
Ertrag durch Vermögensverzehr oder -mehrung bei der Umsetzung
betrieblichen Vermögens.
Die Erfolgskonten der Gewinn- und Verlustrechnung dienen zwar als
Nachweis der Erfolgsquellen, sind in der statischen Bilanztheorie
nicht systemnotwendige Unterkonten des
Bilanzbestandskontos
„Eigenkapital“4.
Zum Zweck der Vermögensdarstellung könnte auf die Verbuchung
mit den Erfolgskonten verzichtet werden, denn der Gewinn als Lücke
ergibt sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung des
Reinvermögens zum Anfang und Ende der Periode. Aus der
Zielsetzung der statischen Bilanztheorie heraus ist nicht die Doppik,
sondern die einfache Buchhaltung typisch!
Auch
genannt: juristisch geprägten „ältere“
statischen
Bilanzauffassung5
oder
Einzelveräusserungsstatik6
Da
sich aus dem Allgemeines Deutschen Handelsgesetzbuch (ADHGB) wenig
Hinweise auf Bilanzziele und Bewertungsfragen schliessen lassen,
macht Rechtsprechung und Literatur auf Grundlage der
Sitzungsprotokolle der Nürnberger Konferenzen (1857 bis 1861)
zur Beratung des ADHGB Rückschlüsse auf Willensbildung und
intendierte Bilanzziele des Gesetzgebers.
Der Kaufmann hat:7
Mit
der Aufnahme konkursrechtlicher Strafbestimmungen in das StGB 1871,
bei Unterlassung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten im
Insolvenzfall nach § 281 StGB wegen betrügerischen
Bankrotts mit Gefängnis bestraft zu werden, verleiht der
Gesetzgeber dem Kaufmann die notwendige Motivation, zuverlässig
Kenntnis über den Stand seiner
Obliegenheiten8,
seines Vermögens sowie Verplichtungen zu erlangen und im
Ernstfall rechtzeitig die Eröffnung des Konkurses zu
beantragen9,
um Schaden von Gläubigern fernzuhalten. Die Veranlassung
des Kaufmanns zur Selbstinformation im Rahmen der Insolvenzprophylaxe
und Konkursvorsorge, zielt auf Sicherstellung des
Gläubigerschutzes10.
Dokumentation
zur Selbstinformation des Kaufmanns als Garant des
Gläubigerschutzes ist:11
Weniger stringente Gesetzesinterpretation dieser Epoche:
Entgegen
der preussischen Stossrichtung der Bewertung zum Anschaffungswert,
fließen die österreichischen Vorstellungen von einem
wahren „objektiven Werte“ letztendlich in die
Bewertungsvorschrift des Art. 32 ADHGB ein15.
Aufgrund
der Entscheidung des Reichsoberhandelsgericht (ROHG) vom 03.12.187316
sind zur „Feststellung des Vermögensbestandes in einem
bestimmten Zeitpunkt“17
und zur Darstellung der wirklichen Vermögenslage entsprechend
der „objektiven Wahrheit“18
sämtliche Aktiva und Passiva in der Bilanz grundsätzlich
zum allgemeinen Verkehrswert auf der Grundlage von Markt-
oder Börsenpreisen anzusetzen, „während für
andere Vermögensbestandtheile deren gegenwärtiger
Werth auf sonstige Weise zu ermitteln ist.“19
Das Ziel ist die Lagedarstellung als eine Momentaufnahme unter
Ausschluss willkürlicher, subjektiver Ermessenseinflüsse20.
Die Bewertung hat unter Voraussetzung der Geschäftsfortführung
zu geschehen, Einflüsse auf Werte, die eine Liquidation auf
dieselben ausüben würden, sind unberücksichtigt zu
lassen.21
Unklar für Literatur und Rechtsprechung bleibt aufgrund der dieser Entscheidung des Reichsoberhandelsgericht weiterhin, ob der „allgemeine Verkehrswert“ als Wiederbeschaffungspreis, Veräusserungspreis oder Zeitwert interpretiert werden soll und eröffnet so erneut die Möglichkeit subjektiver Auslegung in Bewertungsfragen. Es entwickelt sich aus der Reichsgerichts- später aus der Steuerrechtsprechung die Auffassung, dass der objektive und sich im Kräftespiel des Marktes entwickelnde Verkaufspreis nichts anderes sei als der „gemeine Wert“22. Der gemeine Wert wird „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“23. Dieser Verkaufswert hat den Charakter eines nichtrealisiert-pagatorischen Einzelveräußerungswertes am Bilanzstichtag (Tagesveräußerungswert)24.
Der Ansatz in Bilanz zum Veräußerungswert kann über dem Anschaffungspreis liegen, da „der [historische] Erwerbspreis keine [Ober-]Grenze für die Wertansetzung“25 bildet: Bilanzansätze zu höheren Börsen- oder Marktpreisen entfalten eine Teilgewinnrealisierung vor dem Absatzzeitpunkt. Weder die Einhaltung eines Niederstwertprinzips noch Plafonieren des Wertansatzes am Anschaffungspreis schützen vor dem Aufblähen der Bilanz anhand unrealisierter Marktwerte und konterkarieren das Bilanzziel „Gläubigerschutz“.
Kann das Streben nach ermessensfreier Bewertung der Unternehmenssubstanz im Sinne der Gläubigeradressaten nachvollziehbar erscheinen, so zeigt schon die Vielstimmigkeit in Lehrmeinung und Rechtsprechung bei der Suche und Bestimmung des „wahren Wertes“, welche Umsetzungsprobleme dieses hohe Ziel der Objektivität mit sich bringt.
Einerseits ist der Marktwert, beispielsweise eines Produktionsfaktors, von der Marktfähigkeit, Marktstruktur26 und der Nutzungsmöglichkeit27 des Vermögenswertes abhängig und in keinem Fall mit der Nutzungsfähigkeit und –wert im Unternehmen vergleichbar.
Andererseits ist eine von der Einzelbewertung zur Einzelveräußerbarkeit führende Bewertung konträr zum Wertbestandteil innerhalb eines Anlagenverbundes, dessen Gesamtwert bzw. -ertrag unter Fortführungsannahme i.d.R. viel höher ist als die Summe der Werte ihrer Einzelbestandteile.
Steuerrechtler haben später diese Unvereinbarkeiten erkannt, und erfanden mit dem Teilwert ein Maß für das Ertragserzielungspotential eines Wirtschaftsgutes im Rahmen des gesamten Unternehmens.
Wäre es nicht konsequenter im Sinne des Bilanzziels Gläubigerschutz und dem Grundsatz der Ermessensfreiheit die Bewertung zu Liquidationswerten ohne Fortführungsannahme vorzunehmen, um die Vermögensmasse zu dokumentieren, in die der Gläubiger im Falle der Zahlungsunfähigkeit vollstrecken28 kann?
Allenfalls als Nebenprodukt der Vermögensermittlung kommt es „vermittelst der Vergleichung der für verschiedene Zeiten aufgenommenen Bilanzen, des Resultates der Geschäftsführung“29 also durch Vergleich des Reinvermögens am Anfang und Ende der Periode zu einem Erfolgsausweis30, der die Bemühungen der Geschäftsleitung dokumentieren soll. Der Erfolg läßt sich also nicht unmittelbar messen, sondern ist der Unterschied zwischen zwei Größen, „nachdem diese Größen gewichtet, also bewertet worden sind“31.
Aus dem Reinvermögensvergleich ohne Bewertungskontinuität der Einzelveräusserungsstatik wird aus der Bilanz eine Erfolgsgrösse gewonnen, die aufgrund einer Mischung aus extern verursachten Marktpreisschwankungen und intern zu verantwortender Produktions- und Vermarktungsleistung weder eine Aussage über die tatsächliche Wirtschaftlichkeit oder Verantwortbarkeit der Erfolgsbeiträge zulässt, noch eine Aussage über Tendenz der Erfolgsentwicklung auf dem Hintergrund schwankender Marktpreise zulässt.
Gesondert und nur für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sieht Art. 107 ADHGB die Erfolgsermittlung zur Gewinnaufteilung an die Gesellschafter vor, wobei zur Vermeidung der Verteilung von Bewertungsgewinnen32 nur realisierter Gewinn/Verlust, durch Korrektur der Tageswerte, der Ergebnisverwendung zugeführt werden darf (Art. 109 III ADHGB). Die Eliminierung von Bewertungsgewinnen sichert die nominale Kapitalerhaltung, also den Erhalt des bilanziellen Geldwertes, was bei mit Marktpreisen bewerteten Ansätzen ohne Obergrenze nicht möglich ist!
Einige Bilanztheoretiker, wie Le Coutre, Gerster, Pape und andere bauten in den 1920er und 1930er die statische Theorie weiter aus.
Die Zusammenstellung von Vermögens-, Schulden- und Kapitalwerte für einen bestimmten Stichtag soll
Die Bilanz soll unterrichten über33:
Rechenschaftspflichtig sind getätigte Auszahlungen, also kommen nur pagatorische Größen in der Bilanz zum Ansatz und bleiben während ihrer Nutzung im Betrieb unverändert (indirekte Abschreibung), um Veränderungen unverfälscht zu dokumentieren. Eine strikte Bewertung zu Anschaffungswerten, also unabhängig von Preisschwankungen, soll den Gewinn der Höhe nach beschränkt an den Grundsätzen der nominalen Kapitalerhaltung ausrichten.
Wichtiger
Bestandteil für Le Coutre die Gliederungslehre. So zeigt
das Konstitutionsbild übersichtlich Vermögen und
Kapital entsprechend ihrer Funktion und Beschaffenheit im
Unternehmen.
Folglich
werden die in Gruppen gefaßten Bilanzpositionen der
Das Situationsbild ist das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit. Im Gegensatz zur juristisch geprägten Statik hat die Bewertung nur untergeordnete Bedeutung; vielmehr soll mit der Bilanzkontinuität und Vergleichbarkeit die „Sicherheit des eingelegten Kapitals dargetan“34 werden. Die Praxis lege besonders Wert auf die Darstellung des investierten Kapitals zur Überprüfung der ausreichenden Deckung der Schulden, daher sei die Aufstellung eher eine Kapitalbilanz denn eine Vermögensbilanz35.
Der Erfolgsausweis als Ergebnis des Reinvermögensvergleichs hat parallel in der Erfolgsbilanz (Gewinn- und Verlustrechnung) gegliedert in Ursachen des Kapitalverzehrs, -einsatzes und -vernichtung zu erfolgen36; all dies zur Unterstützung der Betriebsführung.
Durch die Gliederungssystematik Le Coutres Bilanz soll neben der bloßen ex-post Vermögensdokumentation auch eine Dispositionsgrundlage für die Geschäftsführung gelegt werden.
1 Seicht, Gerhard: Bilanztheorien, Würzburg, Wien 1982, S.17
2 Osbahr, W.: Die Bilanz vom Standpunkt der Unternehmung. Die bisherige und zukünftige Gestaltung der Grundfragen des Bilanzproblems, 3. Aufl., bearbeitet von H. Nicklisch, Berlin-Leipzig, 1923, S.130, aus: Seicht: Bilanztheorien, 1982, S.17
3 Seicht: Bilanztheorien, 1982, S.18
4 Seicht: Bilanztheorien, 1982, S.17
5 Egner, Henning: Bilanzen; Ein Lehrbuch zur Bilanztheorie, München 1974, S. 88
6 Menken, Klaus: Informationsökonomie, Bilanztheorie und HGB 1985, Göttingen 1993, zugl.: Berlin, Techn. Univ., Diss., 1993, S. 203
7 Oberbrinkmann, Frank: Statische und dynamische Interpretation der Handelsbilanz, Düsseldorf 1990, S. 57
8 Garreis,Carl; Fuchsberger, Otto: Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, Berlin 1891, S.122, aus: Oberbrinkmann: Interpretation, 1990, S. 90, Fn. 107
9 Erkennen der Konkursreife so Neukamp: Das Dogma von der „Bilanzwahrheit“, in Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht, 48. Band 1899, S.469, aus: Oberbrinkmann: Interpretation, 1990, S. 91, Fn. 113
10 Oberbrinkmann: Interpretation, 1990, S. 91
11 Düringer, A.; Hachenburg, M.:Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, Erster Band, Erstes Buch: Handelsstand, Mannheim 1899, S. 152, aus: Oberbrinkmann: Interpretation, 1990, S. 90, Fn. 104
12 Düringer, A.;Hachenburg, M.: Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, Erster Band, Erstes Buch: Handelsstand, Mannheim 1899, S. 153, aus: Oberbrinkmann: Interpretation, 1990, S. 93, Fn. 133
13 Garreis,Carl; Fuchsberger, Otto: Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, Berlin 1891, S.130, aus: Oberbrinkmann: Interpretation, 1990, S. 92 f., Fn. 126
14 Reichsgericht (RG),
Entscheidung vom 21. Juni 1882, Rep. 1155/82, in: Rechtsprechung der
Deutschen Reichsgerichte in Strafsachen, 4. Bd. (1882), S. 594;
auch RG,
Entscheidung vom 17. Novbr. 1880, Rep. 2526/80, in: Rechtsprechung
der Deutschen Reichsgerichte in Strafsachen, 2. Bd. (1880), S.
523-529,
beides aus: Oberbrinkmann: Interpretation, 1990, S.
93, Fn 136
15 Oberbrinkmann: Interpretation, 1990, S. 63 insbes. Fn. 329
16 Reichsoberhandelsgericht (ROHG), Entscheidung vom 3.Decbr.1873, Rep.934/73, in: ROHG-Entscheidungen, Bd. 12, S. 15 – 23
17 ROHG, Entscheidung vom 3.Decbr.1873, S. 17
18 ROHG, Entscheidung vom 3.Decbr.1873, S. 18
19 Ebenda
20 Ebenda
21 Ebenda, S. 19
22 Oberbrinkmann: Interpretation, 1990, S. 99f. insb. Fn. 179
23 Eine Definition des Bewertungsgesetz (§ 9 II BewG von 1965) Zeitlich viel später als die Gerichtsentscheidungen zur Bewertungsfrage.
24 Dinkel, Fritz: Bilanz und Bewertung, 1974 Berlin, S. 95
25 RG, Entscheidung vom 25. Juni 1887, Rep. I. 137/87, in: RGZ, Bd. 19, S. 119, aus: Oberbrinkmann: Interpretation, 1990, S. 97, Fn. 159
26 Im besten Fall ein organisierter Markt für gängige Erzeugnisse mit Nachfragern ohne individuelle Präferenzen.
27 Die Nutzungsfähigkeit äußert sich in der konkreten Zahlungsbereitschaft als maximalen Geldbetrag in Abhängigkeit der subjektiven Wertschätzung bzw. erwarteten Nutzung des Käufers. Vgl. Verhältnis von Nutzen, subjektivem Wert und Grenzpreis, vgl. Lehmann, Matthias: Absatzwirtschaft, Eine marktorientierte Einführung für Ökonomen und Juristen, 2. Aufl., Berlin 2003, S. 260 ff.
28 „Selbständige Vollstrechungsfähigkeit“ als mögliches Merkmal des Bilanzobjekts „Vermögensgegenstand“ i.S.d. §§ 803 ff. ZPO (Verwertung bestimmt durch Einzel-Zwangsvollstreckung bzw. Pfändung oder Insolvenzverfahren)
29 ROHG, Entscheidung vom 3.Decbr.1873, Rep.934/73, in: ROHGE, Bd. 12, S. 17
30 Oberbrinkmann: Interpretation, 1990, S. 94 insb. Fn. 140
31 Lehmann, Wolfgang: Die dynamische Bilanz Schmalenbachs, Wiesbaden 1963, S. 19
32 ter Vehn, Albert: Die Entwicklung der Bilanzauffassung bis zum AHGB, in: ZfB, Jg.6, 1929, S. 435
33 Le Coutre, Walter: Die Grundlagen der statischen Bilanzauffassung, in den betriebswirtschaftlichen Blättern, 2. Jg., Mai 1931, aus: Sykora, Gustav: Die Konten- und Bilanztheorien, 2. Aufl., Eisenstadt 1978, S. 178, Fn. 245
34 Le Coutre, Walter: Die statische Bilanzauffassung der Praxis („Kapitalbilanz, nicht Vermögensbilanz“), in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft (ZfB), Jg. 4, 1927, S.73, rechte Sp.
35 Le Coutre: Statik in der Praxis, 1927, S.74, linke Sp.
36 Le Coutre, Walter: Zeitgemäße Bilanzierung, in: Sonderreihe der betriebswirtschaftlichen Blätter, 4. Heft, Wien 1934, aus: Sykora: Konten- und Bilanztheorien, 1978, S. 180, Fn. 247
Yorck von Wartenburg, Marcus:
"Internationale Rechnungslegung vor bilanztheoretischem Hintergrund",
Diplomarbeit, Trier, 06.12.2004, S. 14-21
Anregung und Kommentar: 
© Yorck von Wartenburg, 26.08.2005